Satzung

Satzung des Schachclubs Bonn/Beuel

(in der Fassung vom 6. Januar 2013 und nach erfolgter Eintragung ins Vereinsregister)

 

  • 1 Zweck des Vereins

(1)     Der SCHACHCLUB BONN/BEUEL e.V. mit Sitz in Bonn erblickt seine Aufgabe in der Pflege und Förderung des Schachspiels als einer sportlichen Disziplin. Er widmet sich dabei vor allem auch der Aufgabe, die Jugend für das Schachspiel zu gewinnen.

(2)     Der Verein verfolgt seine Ziele ausschließlich und unmittelbar auf gemeinnütziger Grundlage im Sinne der geltenden Gemeinnützigkeitsverordnung. Dabei sind Gesichtspunkte der Abstammung, Religion, Nationalität, Herkunft, politischen Einstellung oder Betätigung ausgeschlossen.

(3)     Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(4)     Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.

(5)     Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(6)     An Mitglieder des Vorstands kann eine pauschale Aufwandsentschädigung bis zur gesetzlich festgelegten Höhe gezahlt werden. Über eine Aufwandsentschädigung von mehr als 100 € im Jahr entscheidet die Mitgliederversammlung.

(7)     Der Verein ist Mitglied des Schachbundes Nordrhein-Westfalen im Landessportbund Nordrhein-Westfalen.

 

  • 2 Mitgliedschaft

(1)     Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.

(2)     Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand ein schriftliches Aufnahmegesuch zu richten. Bei Minderjährigen ist die Unterschrift der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand.

(3)     Die Mitgliedschaft tritt erst nach Zahlung des Mitgliedsbeitrags für das laufende Kalenderjahr in Kraft.

  • Der Austritt ist zum Ende eines jeden Kalenderhalbjahres (30.6., 31.12.) mit vierwöchiger Kündigungsfrist möglich. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den ersten oder zweiten Vorsitzenden zu richten.
  • Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden:
  1. Wegen erheblicher Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen.
  2. Wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben unsportlichen Verhaltens.

(6)     Ein Mitglied kann vom Vorstand von der Vereinsliste gestrichen werden:
a) Wenn schriftliches Anmahnen von Mitgliedsbeiträgen zweimal unbeantwortet bleibt.
b) Wenn das Mitglied unbekannt verzogen ist.

(7)     Gegen Entscheidungen des Vorstandes, die die Aufnahme oder den Ausschluß von Mitgliedern betreffen, kann die Mitgliederversammlung angerufen werden.

 

  • 3 Beiträge

(1)     Der jährliche Mitgliedsbeitrag sowie außerordentliche Beiträge werden jährlich von der Mitgliederversammlung beschlossen.

(2)     Der Vorstand kann für bestimmte soziale Gruppen und für Bedürftige im Einzelfall Sonderregelungen festsetzen. (Soziale Beitragsstaffelung)

(3)     Der Jahresbeitrag wird jeweils am 1. Februar fällig. Er kann auf Wunsch in zwei Raten gezahlt werden, wobei die zweite Rate am 1. August fällig wird.

(4)     Bei Eintritt nach dem 30. Juni und bei Austritt oder Ausschluß vor dem 1. Juli reduziert sich der Beitrag auf die Hälfte.

(5)     Von Mitgliedern, die ihren Beitrag nicht zum Fälligkeitsdatum bezahlt haben, werden pro Mahnung 5,- € erhoben.

 

  • 4 Stimmrecht und Wählbarkeit

Stimmberechtigt und wählbar sind alle volljährigen und voll geschäftsfähigen Mitglieder des Vereins. Darüber hinaus sind Jugendliche, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, stimmberechtigt, wenn vor Beginn der Abstimmung eine schriftliche Ermächtigung der gesetzlichen Vertreter vorliegt.

 

  • 5 Mitgliederversammlung

(1)     Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.

(2)     Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet in jedem Jahr statt.

(3)     Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist spätestens nach 14 Tagen einzuberufen, wenn es der Vorstand beschließt oder ein Viertel der Mitglieder schriftlich beim Vorsitzenden beantragt hat.

(4)     Jede Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden spätestens drei Wochen vor dem Termin der Versammlung schriftlich mit Angabe der Tagesordnung einberufen.

(5)     Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, im Falle seiner Abwesenheit vom stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Sind beide abwesend, wählt die Versammlung einen Versammlungsleiter aus dem Kreis der anwesenden Vorstandsmitglieder. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, wählt die Versammlung einen Versammlungsleiter aus ihrer Mitte.

(6)     Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erscheinenden Mitglieder beschlußfähig.

(7)     Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefaßt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Entsteht bei Wahlen Stimmengleichheit, so entscheidet das Los.

(8)     Über jede Mitgliederversammlung ist vom Schriftführer, im Falle von dessen Abwesenheit von einem von der Versammlung gewählten Protokollführer ein Protokoll anzufertigen. Das Protokoll ist vom Schriftführer bzw. von dem gewählten Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen.

 

  • 6 Vorstand

(1)     Der Vorstand besteht aus:

  1. dem Vorsitzenden,
  2. dem stellvertretenden Vorsitzenden,
  3. dem Rechnungsführer
  4. dem ersten Spielleiter,
  5. dem zweiten Spielleiter,
  6. dem Schriftführer,
  7. dem Pressewart,
  8. dem Materialwart,
  9. dem „en-passant“-Chefredakteur,
  10. dem Ordnungsdienst-Verantwortlichen,
  11. dem ersten Jugendwart,
  12. dem zweiten Jugendwart,
  13. dem Jugendsprecher.

(2)     Der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Rechnungsführer sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Sie vertreten den Verein in allen gerichtlichen und außergerichtlichen Angelegenheiten. Jeder der drei ist allein vertretungsberechtigt.

(3)     Die Mitglieder des Vorstands, mit Ausnahme des ersten und zweiten Jugendwarts sowie des Jugendsprechers, werden alljährlich auf der ordentlichen Mitgliederversammlung gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand ordnungsgemäß gewählt ist.

(4)     Der Vorstand leitet den Verein. Zu seinen Aufgaben gehören:

  1. Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
  2. Bewilligung von Ausgaben.
  3. Aufnahme und Ausschluß von Mitgliedern.

(5)     Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds ist der Vorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen.

 

  • 7 Kassenprüfer

(1)     Die Mitgliederversammlung wählt in jedem Jahr einen Kassenprüfer für die Dauer von zwei Jahren.

(2)     Die Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören.

(3)     Die Kassenprüfer prüfen in jedem Jahr die Kasse des Vereins und erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht.

 

  • 8 Spielausschuß

(1)     Der Spielausschuß besteht aus:

  1. dem ersten Spielleiter,
  2. dem Vorsitzenden,
  3. dem ersten Jugendwart,
  4. bis zu 6 weiteren Mitgliedern, deren Zahl die Mitgliederversammlung festlegt.

(2)     Die weiteren Mitglieder im Spielausschuß werden jährlich von der ordentlichen Mitgliederversammlung gewählt. Sie sollen aus verschiedenen Mannschaften des Vereins kommen.

(3)     Zu den Aufgaben des Spielausschusses gehört die Entscheidung über Einsprüche gegen Entscheidungen und Maßnahmen der Spielleiter. Die Mitgliederversammlung kann dem Spielausschuß weitere spieltechnische Aufgaben zuweisen.

(4)     Der Spielausschuß entscheidet mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Einspruch als abgelehnt.

(5)     Bei der Abstimmung über einen Einspruch sind von der Entscheidung betroffene oder mit der Sache bereits vorher befaßte Mitglieder des Spielausschusses nicht stimmberechtigt.

 

  • 9 Jugendabteilung

(1)     Alle Vereinsmitglieder, die im Sinne der Spielordnung der Schachjugend Nordrhein-Westfalen Jugendliche sind, bilden die Jugendabteilung.

(2)     Die Jugendabteilung führt und verwaltet sich selbständig und entscheidet über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel.

(3)     Erster und zweiter Jugendwart sowie Jugendsprecher leiten die Jugendabteilung gemäß der Vereinssatzung und der Jugendordnung. Sie werden von der Jugendversammlung gewählt und sind dieser verantwortlich.

(4)     Die Jugendabteilung erhält vom Verein zur Finanzierung ihrer Aufgaben einen jährlich zu vereinbarenden und von der Mitgliederversammlung zu beschließenden Zuschuß.

 

  • 10 Auflösung des Vereins

(1)     Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung, zu der mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder erschienen ist, beschlossen werden. Hierzu ist eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder erforderlich.

(2)     Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt sein Vermögen an die Stadt Bonn mit der Zweckbestimmung, daß dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich für die Förderung des Sports verwendet werden darf.

 

  • 11 Änderungen der Satzung

(1)     Der Vorstand des Vereins wird bevollmächtigt und beauftragt, Änderungen dieser Satzung, die aufgrund von Anregungen oder Verfügungen des Vereinsregisters oder seitens der Verwaltungsbehörden erforderlich sind, zu beschließen und die Eintragung dieser Änderungen im Vereinsregister zu bewirken.

(2)     Andere Satzungsänderungen können nur von der Mitgliederversammlung beschlossen werden und bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder.